TSE und Bonpflicht: was heute gilt und was sich 2028 ändert
TSE, Belegpflicht und Meldung ans Finanzamt einfach erklärt, dazu die geplante Kassenpflicht und der digitale Beleg ab 2028 nach dem Kabinettsentwurf.
Wer elektronisch kassiert, muss jeden Verkauf manipulationssicher aufzeichnen und dem Kunden einen Beleg geben. Das gilt seit 2020. Ab 2028 soll sich einiges ändern: Die Bundesregierung will den Papierbon durch einen digitalen Beleg ersetzen und eine Kassenpflicht für Betriebe ab 100.000 Euro Umsatz einführen. Dieser Artikel erklärt, was heute gilt, was geplant ist und was Sie jetzt schon tun können.
Was eine TSE ist
Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ein zertifiziertes Sicherheitsmodul in oder an der Kasse. Sie versieht jeden Vorgang mit einer digitalen Signatur: Verkäufe, Stornos, Einlagen, Entnahmen und Tagesabschlüsse. Wird eine Buchung später verändert, passt die Signatur nicht mehr, und das fällt bei einer Prüfung auf.
Rechtsgrundlage ist § 146a der Abgabenordnung. Die Einzelheiten regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Pflicht ist die TSE für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion, also für Registrierkassen, PC- und Tablet-Kassen. Eine offene Ladenkasse ohne Elektronik braucht heute keine TSE.
Es gibt zwei Bauformen:
- Hardware-TSE als USB-Stick oder SD-Karte direkt in der Kasse. Sie signiert ohne Internet.
- Cloud-TSE, die über das Internet signiert. Sie braucht keine Hardware in der Kasse, aber eine stabile Verbindung.
Welche besser passt, hängt vom Internet im Betrieb und von der Zahl der Kassen ab. POS71 arbeitet mit beiden Varianten, siehe Kassensysteme POS71 und P71.
Bonpflicht: was heute auf dem Beleg stehen muss
Seit dem 1. Januar 2020 muss für jeden Verkauf in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg ausgestellt werden (§ 146a Abs. 2 AO). Der Beleg kann auf Papier oder, wenn der Kunde zustimmt, elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Mitnehmen muss der Kunde ihn nicht. Was auf dem Beleg stehen muss, regelt § 6 KassenSichV:
- vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Belegausstellung, Beginn und Ende des Vorgangs
- Menge und Art der Waren oder Art und Umfang der Leistung
- Transaktionsnummer
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz oder den Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- Seriennummer der Kasse und Seriennummer der TSE
- Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler der TSE
Muss ein QR-Code auf den Bon? Nein. Die Angaben müssen entweder ohne Hilfsmittel lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer elektronischen Rechnung stehen. Wer einen QR-Code druckt, muss ihn nach den Vorgaben der Finanzverwaltung (DSFinV-K) aufbauen (§ 6 Satz 2 und 3 KassenSichV).
Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft, kann sich heute auf Antrag von der Belegpflicht befreien lassen, wenn sie unzumutbar wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden (§ 146a Abs. 2 AO mit § 148 AO).
Meldepflicht: Kasse beim Finanzamt anmelden
Elektronische Kassen mit TSE müssen dem Finanzamt gemeldet werden, mit Art und Seriennummer von Kasse und TSE, Anschaffungsdatum und gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme (§ 146a Abs. 4 AO). Seit dem 1. Januar 2025 geht das elektronisch über „Mein ELSTER“. Für Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, lief die Frist bis zum 31. Juli 2025. Seitdem gilt: innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme (BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024).
Wer eine Kasse ohne TSE verwendet oder sie nicht richtig schützt, riskiert eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Ein fehlender Beleg ist heute dagegen nicht bußgeldbewehrt. Das soll sich 2028 ändern.
Was sich ab 2028 ändern soll
Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung“ beschlossen, kurz „Zweites Kassengesetz“. Er liegt dem Bundesrat vor (Drucksache 585/26), danach berät der Bundestag. Beschlossen ist er also noch nicht. Nach dem Regierungsentwurf ist geplant (Bundesregierung, Haufe):
| Was | Plan laut Regierungsentwurf |
|---|---|
| Papierbon | Die steuerliche Pflicht, einen Beleg auf Papier auszugeben, entfällt zum 1. Januar 2028. |
| Digitaler Beleg | Stattdessen müssen Betriebe den Beleg elektronisch in einem standardisierten Datenformat bereitstellen. Den Weg wählen sie selbst, etwa QR-Code am Kassendisplay, Download-Link, NFC, E-Mail oder Kundenkonto. Kunden müssen ihn nicht annehmen. |
| Papier auf Wunsch | Eine Quittung auf Papier kann der Kunde weiterhin verlangen, das folgt aus dem Zivilrecht (§ 368 BGB). |
| Befreiung | Die Befreiung nach § 148 AO soll es für den digitalen Beleg nicht mehr geben. |
| Kassenpflicht | Wer mit Gewinneinkünften einen Gesamtumsatz von 100.000 Euro überschreitet, muss eine elektronische Kasse mit TSE nutzen, ab dem 1. Juli des folgenden Jahres. Wer die Grenze schon 2026 überschreitet, ist ab dem 1. Januar 2028 dran. Die Pflicht endet, wenn der Umsatz zwei Jahre in Folge darunter liegt. |
| Ausnahmen | Wer weniger als 12.000 Euro Bargeldumsatz im Jahr hat. Weitere Ausnahmen, etwa für Vertrauenskassen, Hofläden oder Wochenmärkte, soll das Finanzministerium per Verordnung festlegen. |
| Sanktionen | Neue Ordnungswidrigkeiten, wenn der digitale Beleg fehlt oder trotz Kassenpflicht keine Kasse mit TSE genutzt wird; für Letzteres bis 25.000 Euro. Wer Manipulationssoftware für Kassen nutzt oder vertreibt, macht sich strafbar (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe). Der Wechsel der TSE wird meldepflichtig. |
Stand: 29. Oktober 2026. Im parlamentarischen Verfahren kann sich noch etwas ändern. Wir aktualisieren den Artikel, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Kritik kommt vor allem aus dem Handwerk: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält den Termin 2028 für zu knapp und die Kosten für unterschätzt, weil viele Betriebe ihre Kassen nachrüsten oder neu anschaffen müssen (Deutsche Handwerks Zeitung).
Was Sie jetzt tun können
Sie kassieren noch mit offener Ladenkasse und machen über 100.000 Euro Umsatz? Dann brauchen Sie nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse mit TSE. Planen Sie die Umstellung nicht in den Dezember 2027: Kasse, TSE, Artikelstamm, Schulung und Meldung ans Finanzamt brauchen Vorlauf.
Sie haben schon eine Kasse mit TSE? Fragen Sie Ihren Anbieter, wie die Kasse den digitalen Beleg bereitstellen wird und ob dafür Hardware wie ein Kundendisplay nötig ist. Für POS71 und P71 bereiten wir die Umstellung vor und informieren unsere Kundinnen und Kunden rechtzeitig, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Prüfen Sie Ihre Meldung beim Finanzamt. Ist jede Kasse mit ihrer TSE über ELSTER gemeldet? Ab 2028 soll auch ein TSE-Wechsel meldepflichtig sein.
Wenn Sie eine Kasse mit TSE suchen: POS71 kostet ab 29 Euro im Monat inklusive TSE, ohne Gebühren auf Kartenzahlungen, mit Einrichtung durch uns aus Rosenheim.
Quellen
- Abgabenordnung, § 146a: Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
- Abgabenordnung, § 148: Bewilligung von Erleichterungen
- Abgabenordnung, § 379: Steuergefährdung
- Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Belegangaben
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 368: Quittung
- BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zur Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
- Bundesrat, Drucksache 585/26: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen
- Bundesregierung: Digitale Belege statt Papierbons, 23. September 2026
- Haufe: Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, 7. Oktober 2026
- Bundesfinanzministerium: Registrierkassenpflicht
- Deutsche Handwerks Zeitung: Bonpflicht bleibt – nur anders, 23. September 2026
- beck-aktuell: Digitale Kassenzettel sollen Papierbelege ablösen, 23. Juli 2026